Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens über Existenzminimum verfügen und ihre gesetzlichen Unterhalspflichten erfüllen können. Seit dem 1. Juli 2023 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.402,28 Euro monatlich (bisher: 1.330,16 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhalspflichten zu erfüllen sind, um 527,76 Euro monatlich (bisher: 500,62 Euro) für die erste und um jeweils weitere 294,02 Euro monatlich (bisher: 278,90 Euro) für die zweite bis fünfte Person.

Quelle: BdSt