Die Beitragsabmessungsgrenze im Jahr 2024 werden bei der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung auf monatlich 7.750 Euro (West) und 7.450 Euro (Ost) und bei der Kranken- und Pflegeversicherung auf 5.175 Euro (West und Ost) festgelegt.

Quelle: BdSt