Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben der „normalen“ AfA (linear oder degressiv) auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Dieser Sonder-AfA-Satz soll von 20 Prozent auf 50 Prozent angehoben werden.

Quelle: BdSt