Für die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend die elterliche Wohnung nutz, ist im Regelfall auf das Ausbildungs, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt spielen bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle. (BFH, Urteil v. 21.06.2023 – III R 11/21; veröffentlicht am 27.07.2023).

Quelle: b.b.h.