Bei den im Jahr 2022 von Finanzämtern bearbeiteten Einsprüchen gegen Steuerbescheide wurde 64 Prozent durch „Abhilfe“ entschieden, d. h. sie wurden zum größten Teil korrigiert. In dieser Zahl finden sich auch Fälle, bei denen im Hinblick auf ein anhängiges Musterverfahren die „Abhilfe“ durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks erfolgte oder nachträglich Aufwendungen von Steuerzahlern geltend gemacht wurden.

Quelle: BdSt