Bei den im Jahr 2023 von den Finanzämtern bearbeiteten Einsprüchen gegen Steuerbescheide wurden 68,8 Prozent durch „Abhilfe“ entschieden, d. h. sie wurden korrigiert. In dieser Zahl finden sich auch Fälle, bei denen im Hinblick ein anhängiges Musterverfahren die „Abhilfe“ durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks erfolgte oder nachträglich Aufwendungen von den Steuerzahlern gelten wurden.

Quelle: BdSt