Die Entfristung und Anpassung der Homeoffice-Pauschale wurde vom BdSt seit langem gefordert und soll nun umgesetzt werden. Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag wird ab 2023 dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben. Zudem wird die Pauschale leichter anwendbar. Ihr Abzug ist unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke erfolgt oder ob ein Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit oder ein anderer Arbeitsplatz existiert. Auch ist der Abzug nun möglich, wenn am gleichen Tag noch in der ersten Tätigkeitstätte oder auswärts gearbeitet wird. Der Abzug der Tagespauschale ist aber ausgeschlossen für die Kalendertage, an denen die Entfernungspauschale geltend gemacht wird. Ein Abzug beider Pauschalen nebeneinander für einen Kalendertag ist nicht zulässig. Der Ausschluss gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, d.h. in diesen Fällen kann sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale abgezogen werden.

Quelle: BdSt