Die Aufbewahrungsfristen für einige Buchführungsunterlagen wurden verkürzt. So sind Buchungsbelege, wie z. B. Rechnungskopien oder Lohn- und Gehaltslisten, nunmehr statt zehn Jahre nur noch acht Jahre aufzubewahren. Welche Unterlagen Sie vernichten können, finden Sie ausführlich in einer Übersicht im BdSt-Ratgeber Nr.54.

Quelle: BdSt