Bei außerordentlichen Erträgen wie Abfindungen oder der Abgabe bzw. dem Verkauf eines Betriebs kann ein Antrag auf einen 50-prozentigen Teilerlass der Kirchensteuer bei der entsprechenden Kirchensteuerstelle der Landeskirche oder des Bistums gestellt werden. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht, aber in der Regel wird dem Antrag stattgegeben.

Quelle: BdSt